Steuerliche Bodenrichtwerte
Nach § 196 Absatz 2 des Baugesetzbuches sind Bodenrichtwerte von Grundstücken eines Gebiets, deren Zustandsmerkmale (Qualität) sich seit der letzten Ermittlung von Bodenrichtwerten durch einen Bebauungsplan oder andere Maßnahmen geändert haben, nach den geänderten Qualitätsmerkmalen zusätzlich bezogen auf die allgemeinen Wertverhältnisse zum Zeitpunkt der letzten Hauptfeststellung zu ermitteln. Die Ermittlung beschränkt sich jedoch auf steuerlich relevante Fälle und erfolgt nicht bereits dann, wenn die Qualität der Grundstücke eines Gebietes in einer für die steuerlichen Belange unbeachtlichen Weise durch Maßnahmen geändert wird.
Diese nach § 196 Abs. 2 des Baugesetzbuches ermittelten Werte beziehen sich auf folgende Stichtage:
Qualitätsstichtag ist der Stichtag der turnusmäßigen Bodenrichtwertermittlung, d. h. der 1. Januar des jeweiligen Jahres.
Wertermittlungsstichtag ist der Hauptfeststellungszeitpunkt für die steuerliche Bewertung, d. h. der 1. Januar 2022.
Nachfolgend finden Sie die von den Gutachterausschüssen ermittelten steuerlichen Bodenrichtwerte nach § 196 Absatz 2 des Baugesetzbuches sortiert nach den jeweiligen Qualitätsstichtagen (= Datum der turnusmäßigen Ermittlung von Bodenrichtwerten) und den Zuständigkeitsbereichen der Gutachterausschüsse.
Bitte beachten Sie: diese Bodenrichtwerte finden ausschließlich Anwendung bei der steuerlichen Bewertung; sie sind für eine Verkehrswertermittlung nicht geeignet!
Nach § 196 Absatz 2 des Baugesetzbuches sind Bodenrichtwerte von Grundstücken eines Gebiets, deren Zustandsmerkmale (Qualität) sich seit der letzten Ermittlung von Bodenrichtwerten durch einen Bebauungsplan oder andere Maßnahmen geändert haben, nach den geänderten Qualitätsmerkmalen zusätzlich bezogen auf die allgemeinen Wertverhältnisse zum Zeitpunkt der letzten Hauptfeststellung zu ermitteln. Die Ermittlung beschränkt sich jedoch auf steuerlich relevante Fälle und erfolgt nicht bereits dann, wenn die Qualität der Grundstücke eines Gebietes in einer für die steuerlichen Belange unbeachtlichen Weise durch Maßnahmen geändert wird.
Diese nach § 196 Abs. 2 des Baugesetzbuches ermittelten Werte beziehen sich auf folgende Stichtage:
Qualitätsstichtag ist der Stichtag der turnusmäßigen Bodenrichtwertermittlung, d. h. der 1. Januar des jeweiligen Jahres.
Wertermittlungsstichtag ist der Hauptfeststellungszeitpunkt für die steuerliche Bewertung, d. h. der 1. Januar 2022.
Nachfolgend finden Sie die von den Gutachterausschüssen ermittelten steuerlichen Bodenrichtwerte nach § 196 Absatz 2 des Baugesetzbuches sortiert nach den jeweiligen Qualitätsstichtagen (= Datum der turnusmäßigen Ermittlung von Bodenrichtwerten) und den Zuständigkeitsbereichen der Gutachterausschüsse.
Bitte beachten Sie: diese Bodenrichtwerte finden ausschließlich Anwendung bei der steuerlichen Bewertung; sie sind für eine Verkehrswertermittlung nicht geeignet!