Bodenrichtwerte für steuerliche Zwecke

- Erschienen am 21.02.2024

Nach § 196 Absatz 2 des Baugesetzbuches sind Bodenrichtwerte von Grundstücken eines Gebiets, deren Zustandsmerkmale (Qualität) sich seit der letzten Ermittlung von Bodenrichtwerten durch einen Bebauungsplan oder andere Maßnahmen geändert haben, nach den geänderten Qualitätsmerkmalen zusätzlich bezogen auf die allgemeinen Wertverhältnisse zum Zeitpunkt der letzten Hauptfeststellung (01.01.2022) zu ermitteln.

Der Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Landkreis Dahme-Spreewald hat in zwei Gemeinden einen Bodenrichtwert nach § 196 Absatz 2 des Baugesetzbuches ermittelt. Nähere Informationen entnehmen Sie der PDF im unteren Downloadbereich oder unter dem Menüpunkt Bodenrichtwerte und Steuerliche Bodenrichtwerte.