Ermittlung von Liegenschaftszinssätzen
Am 1. Januar 2022 ist die Verordnung über die Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Immobilien und der für die Wertermittlung erforderlichen Daten (Immobilienwertermittlungsverordnung - ImmoWertV) vom 14.07.2021 (BGBl. I S. 2805) in Kraft getreten. Gleichzeitig ist die ImmoWertV 2010 außer Kraft getreten. Alle wesentlichen Grundsätze sämtlicher bisheriger Richtlinien (WertR, BRW-RL, SW-RL, VW-RL, EW-RL) wurden in die ImmoWertV 2021 integriert und sind damit ab dem 1. Januar 2022 verbindlich anzuwenden. Die bisherigen Richtlinien des Bundes wurden durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger (BAnz AT 31.12.2021 B11) für gegenstandslos erklärt. Mit der ImmoWertV 2021 werden daher im Gegensatz zur Vorgängerfassung (ImmoWertV 2010) verbindliche Modellansätze für die Ermittlung der für die Wertermittlung erforderlichen Daten, insbesondere für die Ermittlung von Sachwertfaktoren und Liegenschaftszinssätzen vorgegeben.
Die ImmoWertV wird durch die Muster- Anwendungshinweise zur Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV-Anwendungshinweise – ImmoWertA) vom 20. September 2023 ergänzt. Im Anhang A zur ImmoWertA finden sich Hinweise für Modellbeschreibungen entsprechend § 12 Abs. 6 ImmoWertV.
Nach § 193 Abs. 5 des Baugesetzbuches (BauGB) und § 12 ImmoWertV gehören zu den sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten insbesondere die Kapitalisierungszinssätze, mit denen die Verkehrswerte von Grundstücken, je nach Grundstücksart marktüblich verzinst werden. Zur Konkretisierung der Ermittlung von Sachwertfaktoren und Liegenschaftszinssätzen wurde im Land Brandenburg die Verwaltungsvorschrift Ertrags- und Sachwert (VV EW-SW) eingeführt. Die Ermittlung von Liegenschaftszinssätzen im Land Brandenburg wurde seit 2017 auf der Basis der Brandenburgischen Ertragswertrichtlinie (RL EW-BB) und seit 2023 nach der Verwaltungsvorschrift Ertrags- und Sachwert (VV EW-SW) vorgenommen.
Am 1. Januar 2022 ist die Verordnung über die Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Immobilien und der für die Wertermittlung erforderlichen Daten (Immobilienwertermittlungsverordnung - ImmoWertV) vom 14.07.2021 (BGBl. I S. 2805) in Kraft getreten. Gleichzeitig ist die ImmoWertV 2010 außer Kraft getreten. Alle wesentlichen Grundsätze sämtlicher bisheriger Richtlinien (WertR, BRW-RL, SW-RL, VW-RL, EW-RL) wurden in die ImmoWertV 2021 integriert und sind damit ab dem 1. Januar 2022 verbindlich anzuwenden. Die bisherigen Richtlinien des Bundes wurden durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger (BAnz AT 31.12.2021 B11) für gegenstandslos erklärt. Mit der ImmoWertV 2021 werden daher im Gegensatz zur Vorgängerfassung (ImmoWertV 2010) verbindliche Modellansätze für die Ermittlung der für die Wertermittlung erforderlichen Daten, insbesondere für die Ermittlung von Sachwertfaktoren und Liegenschaftszinssätzen vorgegeben.
Die ImmoWertV wird durch die Muster- Anwendungshinweise zur Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV-Anwendungshinweise – ImmoWertA) vom 20. September 2023 ergänzt. Im Anhang A zur ImmoWertA finden sich Hinweise für Modellbeschreibungen entsprechend § 12 Abs. 6 ImmoWertV.
Nach § 193 Abs. 5 des Baugesetzbuches (BauGB) und § 12 ImmoWertV gehören zu den sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten insbesondere die Kapitalisierungszinssätze, mit denen die Verkehrswerte von Grundstücken, je nach Grundstücksart marktüblich verzinst werden. Zur Konkretisierung der Ermittlung von Sachwertfaktoren und Liegenschaftszinssätzen wurde im Land Brandenburg die Verwaltungsvorschrift Ertrags- und Sachwert (VV EW-SW) eingeführt. Die Ermittlung von Liegenschaftszinssätzen im Land Brandenburg wurde seit 2017 auf der Basis der Brandenburgischen Ertragswertrichtlinie (RL EW-BB) und seit 2023 nach der Verwaltungsvorschrift Ertrags- und Sachwert (VV EW-SW) vorgenommen.
Rahmenbedingungen
Aufgrund der speziellen Situation im Land Brandenburg steht häufig in den jeweiligen Zuständigkeitsbereichen der regionalen Gutachterausschüsse keine ausreichende Anzahl von geeigneten Kauffällen für die Ermittlung von Liegenschaftszinssätzen zur Verfügung. Aus diesem Grund wird durch den Oberen Gutachterausschuss bereits seit 2009 eine überregionale Ermittlung von Liegenschaftszinssätzen durchgeführt. Voraussetzung für die landesweite Ableitung von Liegenschaftszinssätzen ist ein einheitliches Modell zur Erfassung und Auswertung der Kauffälle. Dieses wurde bis zum Inkrafttreten der Brandenburgischen Ertragswertrichtlinie (RL EW-BB) im Jahr 2017 durch die Erarbeitung und Vorgabe von einheitlichen Rahmenbedingungen umgesetzt. Seit dem 03. Mai 2023 wurde die Brandenburgische Ertragswertrichtlinie durch die Verwaltungsvorschrift Ertrags- und Sachwert (VV EW-SW) ersetzt. Nachfolgend stehen die Rahmenbedingungen für die landeseinheitliche Ermittlung von Liegenschaftszinssätzen zur Verfügung.
Aufgrund der speziellen Situation im Land Brandenburg steht häufig in den jeweiligen Zuständigkeitsbereichen der regionalen Gutachterausschüsse keine ausreichende Anzahl von geeigneten Kauffällen für die Ermittlung von Liegenschaftszinssätzen zur Verfügung. Aus diesem Grund wird durch den Oberen Gutachterausschuss bereits seit 2009 eine überregionale Ermittlung von Liegenschaftszinssätzen durchgeführt. Voraussetzung für die landesweite Ableitung von Liegenschaftszinssätzen ist ein einheitliches Modell zur Erfassung und Auswertung der Kauffälle. Dieses wurde bis zum Inkrafttreten der Brandenburgischen Ertragswertrichtlinie (RL EW-BB) im Jahr 2017 durch die Erarbeitung und Vorgabe von einheitlichen Rahmenbedingungen umgesetzt. Seit dem 03. Mai 2023 wurde die Brandenburgische Ertragswertrichtlinie durch die Verwaltungsvorschrift Ertrags- und Sachwert (VV EW-SW) ersetzt. Nachfolgend stehen die Rahmenbedingungen für die landeseinheitliche Ermittlung von Liegenschaftszinssätzen zur Verfügung.
Bewirtschaftungskosten
Die zugrunde gelegten Bewirtschaftungskosten, die entsprechend Anlage 3 ImmoWertV und Nr. 4.2.3 VV EW-SW berechnet werden, sind für das aktuelle Jahr und die vergangenen vier Jahre tabellarisch zusammengestellt. Die Tabellen werden unter folgenden Link zur Verfügung gestellt:
Die zugrunde gelegten Bewirtschaftungskosten, die entsprechend Anlage 3 ImmoWertV und Nr. 4.2.3 VV EW-SW berechnet werden, sind für das aktuelle Jahr und die vergangenen vier Jahre tabellarisch zusammengestellt. Die Tabellen werden unter folgenden Link zur Verfügung gestellt: