Bodenrichtwerte für Flächen der Forstwirtschaft - ab dem Stichtag 1. Januar 2025 flächendeckend ohne den Wertanteil für den Aufwuchs!
§ 14 Absatz 4 der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) bestimmt seit 2022, dass Bodenrichtwerte keinen Wertanteil für den Aufwuchs enthalten. Die Muster-Anwendungshinweise zur Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertA) führen dazu aus, dass diese Vorgabe nur in den Fällen Bedeutung hat, in denen dem Aufwuchs ein Werteinfluss beizumessen ist, was regelmäßig nur für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke zutrifft. Mit dem Stichtag 1. Januar 2025 wird die Bestimmung des § 14 Abs. 4 ImmoWertV im Land Brandenburg flächendeckend umgesetzt. Alle Bodenrichtwerte für forstwirtschaftliche Flächen beziehen sich daher auf fiktiv unbestockte Flächen. Dieses ist unbedingt zu beachten, um Fehlinterpretationen bezüglich des Preisniveaus zu vermeiden!
Der forstwirtschaftliche Bodenmarkt wird von unterschiedlichsten Einflüssen geprägt. Waldflächen ohne Bestand (unbestockte Flächen) werden nur selten gehandelt. Die Bodenrichtwerte für forstwirtschaftliche Flächen sind daher aus Kaufverträgen für Wald abzuleiten, die überwiegend keine gesonderten Wertangaben für den Boden und Bestand enthalten. Der Bodenrichtwertermittlung müssen daher in der Regel modellhafte Ansätze zugrunde gelegt werden. Informationen zum Preisniveau von Waldverkäufen (Boden und Bestand) und dazugehörige Analysen stehen in den Grundstücksmarktberichten der örtlichen Gutachterausschüsse und des Oberen Gutachterausschusses zur Verfügung.
Bodenrichtwerte für Flächen der Forstwirtschaft - ab dem Stichtag 1. Januar 2025 flächendeckend ohne den Wertanteil für den Aufwuchs!
§ 14 Absatz 4 der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) bestimmt seit 2022, dass Bodenrichtwerte keinen Wertanteil für den Aufwuchs enthalten. Die Muster-Anwendungshinweise zur Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertA) führen dazu aus, dass diese Vorgabe nur in den Fällen Bedeutung hat, in denen dem Aufwuchs ein Werteinfluss beizumessen ist, was regelmäßig nur für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke zutrifft. Mit dem Stichtag 1. Januar 2025 wird die Bestimmung des § 14 Abs. 4 ImmoWertV im Land Brandenburg flächendeckend umgesetzt. Alle Bodenrichtwerte für forstwirtschaftliche Flächen beziehen sich daher auf fiktiv unbestockte Flächen. Dieses ist unbedingt zu beachten, um Fehlinterpretationen bezüglich des Preisniveaus zu vermeiden!
Der forstwirtschaftliche Bodenmarkt wird von unterschiedlichsten Einflüssen geprägt. Waldflächen ohne Bestand (unbestockte Flächen) werden nur selten gehandelt. Die Bodenrichtwerte für forstwirtschaftliche Flächen sind daher aus Kaufverträgen für Wald abzuleiten, die überwiegend keine gesonderten Wertangaben für den Boden und Bestand enthalten. Der Bodenrichtwertermittlung müssen daher in der Regel modellhafte Ansätze zugrunde gelegt werden. Informationen zum Preisniveau von Waldverkäufen (Boden und Bestand) und dazugehörige Analysen stehen in den Grundstücksmarktberichten der örtlichen Gutachterausschüsse und des Oberen Gutachterausschusses zur Verfügung.